Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe
der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe
und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück
und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025
festgestellt.
Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022
etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder
Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem
Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden
dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Sie müssen das Finanzamt darüber informieren,
- dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Fläche, Nutzung) geändert haben,
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist,
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist,
- eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird,
- sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben,
- sich bei einem Gebäude, das auf einem fremden Grund
und Boden steht, - die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.
Sie müssen die Änderung(en) auch dann anzeigen, wenn
diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen
oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Weitere Informationen finden Sie auch im Flyer vom Bayerischen Landesamt für Steuern oder unter www.grundsteuer.bayern.de
