Archiv der Kategorie: Formelles

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Hinweis

Hinweis insb. an Landwirte

Die Gemeinde Oberostendorf weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung ab dem Jahr 2025 hinsichtlich der verbrauchten Abwassermenge nicht mehr anhand eines personalisierten Durchschnittsverbrauchs, sondern über eine Abzugsmenge je Großvieheinheit (20 m³) bewertet werden (§ 10 Abs. 3 BGS-EWS). Dem Gebührenschuldner steht es jedoch frei, anhand geeichter und verplombter Wasserzähler, einen höheren Wasserverbrauch als Abzugsmenge nachzuweisen. Der Abzug ist insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner […] unterschreiten würde (§ 10 Abs. 5 BGS-EWS). Den landwirtschaftlichen Betrieben wird angeraten zu prüfen, ob die Installation eines sog. „Stallwasserzählers“ wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen könnte.

gez. Trautwein

Zweiter Bürgermeister

Hier finden Sie eine Auswahl der Satzungen

Informationen zur Grundsteuerreform

In den kommenden Wochen werden wir mit dem Versand der Grundsteuerbescheide beginnen. Um Ihnen hierzu die bestmögliche Informationsmöglichkeit zu geben erhalten Sie nachfolgende Verweise:

Allgemeine Fragen und Verständnisprobleme zur Grundsteuer erhalten Sie hier:

www.grundsteuer.bayern.de

Außerdem wurde eine Informations-Hotline zur Grundsteuer eingerichtet: 089 / 30 70 00 77

Besetzt von Mo, Do: 09:00-16:00 Uhr, Di, Mi, Fr.: 09:00-13:00 Uhr

Kosten gemäß individuellen Festnetz- oder Mobilfunktarif.

Es handelt sich um eine bayernweite Hotline, die im Zweifel keine Fragen beantworten kann, die den einzelnen Bürger und sein Grundstück und seinen konkreten Bescheid betreffen.

Bei spezifischen Fragen zu Grundstücken, insbesondere Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen, können sich Bürger unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich oder elektronisch an das Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen wenden (per Brief, über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt, oder per Mail an poststelle.fa-kf@finanzamt.bayern.de).

Wenn sich gegenüber der ursprünglichen Grundsteuererklärung mittlerweile Änderungen ergeben haben, zum Beispiel Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen, ist dies über eine Änderungsanzeige dem Finanzamt mitzuteilen.

Informationen finden sich dazu auf der Website www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“. Wer die Anzeige nicht über ELSTER online machen kann oder will kann den amtlichen Vordruck sowohl als ausfüllbares PDF im Internet oder als auch als handschriftlich ausfüllbaren Papiervordruck, erhältlich in den Finanzämtern, nutzen.

Hinweise zur Möglichkeit des Einspruchs bzw. zur Anzeige finden Sie auf www.grundsteuer.bayern.de unter „Nach Abgabe der Grundsteuererklärung – was passiert nun?“, dort unter „+ Sie sind der Meinung. Ihr Bescheid ist nicht richtig?“

Anmeldung öffentl. Veranstaltung


Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis mit weiteren Informationen des Freistaates Bayern LINK extern


Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.


Formulare


Schöffen gesucht für 2024-28

Merkblatt für Schöffen (externer Link)

Das Schöffenamt in Bayern (externer Link)

§ 31 

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

§ 32 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

§ 35 

Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen

  1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
  2. Personen, die a)in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
  3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
  4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
  5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden
  7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

§ 36 

(1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.

(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.

Quelle: Bundesamt für Justiz