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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Hinweis

Hinweis insb. an Landwirte

Die Gemeinde Oberostendorf weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung ab dem Jahr 2025 hinsichtlich der verbrauchten Abwassermenge nicht mehr anhand eines personalisierten Durchschnittsverbrauchs, sondern über eine Abzugsmenge je Großvieheinheit (20 m³) bewertet werden (§ 10 Abs. 3 BGS-EWS). Dem Gebührenschuldner steht es jedoch frei, anhand geeichter und verplombter Wasserzähler, einen höheren Wasserverbrauch als Abzugsmenge nachzuweisen. Der Abzug ist insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner […] unterschreiten würde (§ 10 Abs. 5 BGS-EWS). Den landwirtschaftlichen Betrieben wird angeraten zu prüfen, ob die Installation eines sog. „Stallwasserzählers“ wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen könnte.

gez. Trautwein

Zweiter Bürgermeister

Hier finden Sie eine Auswahl der Satzungen

Anmeldung öffentl. Veranstaltung


Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis mit weiteren Informationen des Freistaates Bayern LINK extern


Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.


Formulare